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Vogelschutz

Die Wismarbucht mit dem Salzhaff ist einer der bedeutendsten, deutschen Vorkommensschwerpunkte für Anhang I-Brutvogelarten der Küstenlebensräume (Möwen, Seeschwalben, Limikolen, Entenartige, Kleinvögel) sowie für nordische Rastvögel der Feuchtgebiete (Enten, Gänse, Schwäne, Limikolen). Nicht ohne Grund sind daher schon seit geraumer Zeit Schutzgebiete eingerichtet worden.
Seit 1984 besteht das Feuchtgebiet nationaler Bedeutung. Das FFH-Gebiet DE 1934-302 Wismarbucht wurde 2000 an die EU gemeldet. Das Europäische Vogelschutzgebiet „Küstenlandschaft Wismarbucht“ (DE 2034-401) wurde 1992 gemeldet. 2006 erfolgte eine Neuausweisung des Europäischen Vogelschutzgebietes als „Wismarbucht und Salzhaff“ (DE 1934-401). Einzelne Teile der Wismarbucht sind z.T. schon viel länger als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet u.a. geschützt. Wichtig sind u.a. die NSG „Halbinsel Wustrow“ (141), „Rustwerder“ (82), Insel Langenwerder (6) und die LSG „Salzhaff“ (85) und Boiensdorfer Werder (78a) und Hellbachtal (78).
Die Schutzgebiete sind allerdings in der Praxis im Wesentlichen wirkungslose Papiertiger. Insbesondere in den europäischen Natura2000-Gebieten existiert kein rechtsverbindliches Regelwerk mit Befahrensregeln für Wassersportler und der Definition von Verbotstatbeständen. Damit ist die, nach Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie festgelegte innerstaatliche Unterschutzstellung, die auch gegen Dritte durchsetzbar sein muss, nicht gewährleistet (EuGH Rs. C-127/02 v. 07.09.2004; Rs. C-75/01 v. 13.02.2003). Zudem hat die politische Spitze des Umweltministeriums per Erlass (532-19347-2012/126-028) ihren Willen kundgetan, den Wassersport in besonders sensiblen Hotspots räumlich wie zeitlich auszuweiten. Lebensraumtypen und die Habitate der Arten nach Anhang II werden permanent gestört und verschlechtern sich, – ein klarer Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG Art. 13; FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Art. 6.2; BNatSchG, § 33 Abs. 5). Gegenwärtig befinden sich 76 % der Brutvogel-Habitate und 79 % der Rastvogel-Habitate im schlechtesten Zustand C. Höchste Zeit, die Störungen abzubauen und nicht noch zu steigern!
Aus diesem Grunde machen wir uns stark für konkrete und verbindliche Befahrensregeln für Wassersportler im Europäischen Vogelschutzgebiet Wismarbucht/Salzhaff. Voraussetzung ist die Neuausweisung von Naturschutzgebieten (NSG) durch das Land M-V, mindestens so, wie es im Managementplan (s. Lit.) gefordert wird. Auf der Basis der NSGs kann dann eine Regelfestsetzungen  für die Bundeswasserstraßen durch den Bund erfolgen. Bei alledem stehen wir gerne beratend zur Seite.
Seit Jahren arbeiten wir in der Unterzeichnergemeinschaft der Freiwilligen Vereinbarung „ Naturschutz, Wassersport und Angeln in der Wismarbucht“ und ihrer Projektgruppe mit und engagieren uns im Monitoring.
Zwei Hotspots innerhalb des Vogelschutzgebietes mit ihren Habitaten sollen die Gefahr illustrieren, die sich alleine durch die schnellen Wassersportarten für gefährdete Arten und ihre Habitate ohne Befahrensregeln ergeben und zu einer massiven Verschlechterung führen.

Literatur:
Managementplan für die Europäischen Vogelschutzgebiete Wismarbucht/Salzhaff
http://www.stalu-mv.de/wm/Themen/Naturschutz-und-Landschaftspflege/NATURA-2000/Managementplanung/DE-1934-302-Wismarbucht

Vogelschutz am Salzhaff
Vogelschutz bei Groß Strömkendorf